Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 28.11.2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 3 Satzungsänderungen |
Antragsteller*in: | KMV (dort beschlossen am: 09.02.2010) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.11.2024, 13:37 |
A1: Satzung Oder-Spree (Beschlossen am 09.02.2010)
Antragstext
In den gesellschaftlichen Fragen der Demokratie, der Ökologie und der Menschen-
und Bürger*innen-Rechte entwickelt Bündnis 90/Die Grünen Oder-Spree (im
folgenden „Kreisverband“) politische Initiativen. Der Kreisverband möchte
möglichst viele Menschen dazu bewegen, sich an der politischen Willensbildung in
der Gesellschaft zu beteiligen und sich für die Übernahme von politischer und
gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren. In diesem
Sinne setzt sich der Kreisverband für einen toleranten Umgang miteinander in
allen Teilen der Gesellschaft ein, für die Gleichstellung von Frauen und Männern
sowie für sozial benachteiligte Bürger*innen. Dazu arbeitet der Kreisverband in
Sachfragen mit anderen demokratischen Initiativen und Organisationen zusammen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder
Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Die
Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als sechs Monate im
Rückstand ist. Das Mitglied ist in den Mahnungen auf diesen Umstand hinzuweisen.
(2) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht an der politischen Willensbildung
des Kreisverbandes durch Aussprachen und Anträge mitzuwirken und über wichtige
Beschlüsse und Termine des Kreisverbandes und seiner Organe informiert zu
werden. Freie Mitarbeiter*innen werden in den Verteiler des Kreisverbandes
aufgenommen. Sie haben damit Zugang zu allen Mitgliederinformationen des
Kreisverbandes.
(2) Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Versammlungen können online als
Videokonferenz durchgeführt werden. Auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder
oder eines Basisverbandes oder des Vorstandes sowie auf Beschluss der
Mitgliederversammlung sind zusätzliche Versammlungen einzuberufen. Dem Verlangen
ist schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen zu
entsprechen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem
Termin an alle Mitglieder und freien Mitarbeiter*innen zu versenden. Bei
dringlichen Sitzungen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Einladung wird per Email
verschickt. Sie kann per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied
bzw. die/der betreffende freie Mitarbeiter*in dies ausdrücklich wünscht. Der
Vorstand fügt der Einladung eine Tagesordnung und, soweit vorhanden, das
Tagungsmaterial zu und schlägt eine Tagungsleitung vor. Die Tagesordnung und
Tagungsleitung müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Delegierten für Landesparteirat, Landes- und
Bundesdelegiertenkonferenz
c) Wahlvorschläge für Kreitagsmandate, Dezernent*innen, sachkundige
Einwohner*nnen des Kreistages und ggf. für weitere kommunale Ämter oder Mandate
sowie für Direktmandate des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Wahlgesetze
soweit diese nicht in den Basisverbänden gewählt werden
d) Beschluss eines jährlichen Finanzplans
e) Beschluss über Finanzanträge, die über den Finanzplan hinausgehen bzw.
Klärung finanzieller Streitfragen. Hierbei ist die/der Schatzmeister*in
anzuhören.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Kreissprecher*innen, einer/einem
Schatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen. Um handlungsfähig zu sein muss
er aus mindestens drei Personen, darunter einE Sprecher*In sowie einE
Schatzmeister+in bestehen. Die Hälfte der Posten der Sprecher*innen sowie des
gesamten Vorstandes sind den Frauen vorbehalten. Die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten kann Abweichungen zulassen. Dies muss durch die
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Mit Ämtern und Mandaten auf Ortsebene ist die Wahrnehmung des politischen
Amtes als Vorstandsmitglied des Kreisverbandes stets vereinbar; mit weiteren
Ämtern und Mandaten auf Kreis- Landes und Bundesebene nur dann, wenn sich keine
weiteren Kandidat*innen zur Wahl gestellt haben oder 2/3 der
Mitgliederversammlung dies wünschen. Angestellte des Kreisverbandes und der
Kreistagsfraktion dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch die SprecherInnen
b) Vorschlag eines Finanzplans durch die/den SchatzmeisterIn
c) Beschluss über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans
d) datenschutzgerechte Führung der Dateien zur Organisation der Mitglieder und
freien MitarbeiterInnen durch die/den GeschäftsführerIn
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
f) Gewährleistung eines engen Kontaktes und eines engen Informationsflusses zu
allen Basisverbänden, den Kreistagsabgeordneten und anderen kommunalen Amts-
oder MandatsträgerInnen des Kreisverbandes
(6) Basisverbände können sich eigene Satzungen geben, die jedoch den
Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen dürfen; sie sind dem
Kreisvorstand bekannt zu geben. Für Bereiche, die durch eine Satzung des
Basisverbandes nicht geregelt sind, gilt die Satzung des Kreisverbandes. In
Zweifelsfällen hat die Satzung des Kreisverbandes Vorrang vor der Satzung des
Basisverbandes.
(1) Diese Satzung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen von einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes, zu der mit diesem
Tagesordnungspunkt eingeladen wurde, geändert oder aufgehoben werden.
Entsprechende Anträge müssen mindestens einen Monat vor der betreffenden
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und von diesem
fristgerecht mit der Einladung verschickt werden.