mündlich
Antrag: | Satzung Oder-Spree (Beschlossen am 09.02.2010) |
---|---|
Antragsteller*in: | Lucia Maack (KMV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.11.2024, 19:33 |
Antrag: | Satzung Oder-Spree (Beschlossen am 09.02.2010) |
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Antragsteller*in: | Lucia Maack (KMV) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 28.11.2024, 19:33 |
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Prozent der stimmberechtigtendrei Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
In den gesellschaftlichen Fragen der Demokratie, der Ökologie und der Menschen-
und Bürger*innen-Rechte entwickelt Bündnis 90/Die Grünen Oder-Spree (im
folgenden „Kreisverband“) politische Initiativen. Der Kreisverband möchte
möglichst viele Menschen dazu bewegen, sich an der politischen Willensbildung in
der Gesellschaft zu beteiligen und sich für die Übernahme von politischer und
gesellschaftlicher Verantwortung auf allen Ebenen zu interessieren. In diesem
Sinne setzt sich der Kreisverband für einen toleranten Umgang miteinander in
allen Teilen der Gesellschaft ein, für die Gleichstellung von Frauen und Männern
sowie für sozial benachteiligte Bürger*innen. Dazu arbeitet der Kreisverband in
Sachfragen mit anderen demokratischen Initiativen und Organisationen zusammen.
(1) Bündnis 90/Die Grünen Oder-Spree sind ein Kreisverband der Bundespartei und
des Landesverbandes Brandenburg von Bündnis 90/Die Grünen.
(2) Arbeitsgebiet ist der Landkreis Oder-Spree. Sitz ist Fürstenwalde (Spree)
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die die politischen
Grundsätze sowie die Satzung des Kreisverbandes anerkennt und nicht Mitglied
einer anderen Partei ist.
(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrags durch Entscheidung des
Kreisvorstands, bei Ablehnung durch diesen entscheidet die Mitgliederversammlung
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod oder
Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Die
Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als sechs Monate im
Rückstand ist. Das Mitglied ist in den Mahnungen auf diesen Umstand hinzuweisen.
(4) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seine Mitgliedsbeiträge laut Beitragsordnung
an den Kreisverband rechtzeitig zu entrichten. Ausnahmen beschließt der
Vorstand.
(5) Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen für politische
Funktionen innerhalb des Kreisverbandes und bei Kandidat*innenaufstellungen für
parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden
Gesetze und Satzungen.
(1) Freie Mitarbeiter*nnen sind Personen, die sich im politischen Umfeld von
Bündnis 90/Die Grünen gesellschaftlich engagieren und im Kreisverband oder einem
Basisverband mitarbeiten möchten.
(2) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht an der politischen Willensbildung
des Kreisverbandes durch Aussprachen und Anträge mitzuwirken und über wichtige
Beschlüsse und Termine des Kreisverbandes und seiner Organe informiert zu
werden. Freie Mitarbeiter*innen werden in den Verteiler des Kreisverbandes
aufgenommen. Sie haben damit Zugang zu allen Mitgliederinformationen des
Kreisverbandes.
(3) Freie Mitarbeiter*innen können keine politischen Funktionen innerhalb des
Kreisverbandes ausüben. Sie haben kein Stimmrecht, können jedoch bei
parlamentarischen Wahlen für Bündnis 90/Die Grünen kandidieren.
(4) Freie Mitarbeit endet entweder durch Erklärung oder wenn auf Nachfrage nach
ca. 12-monatiger Abwesenheit nicht reagiert wird oder bei Verstoß gegen den
Grundkonsens oder die Satzung nach Beratung in der Mitgliederversammlung des
Kreisverbandes.
Organe des Kreisverbandes sind:
(1) Die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Der Vorstand. Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des
Kreisverbandes und entscheidet über programmatische Aussagen und über die
Grundlinien der Politik des Kreisverbandes.
(2) Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Versammlungen können online als
Videokonferenz durchgeführt werden. Auf Antrag von zehn Prozent der Mitglieder
oder eines Basisverbandes oder des Vorstandes sowie auf Beschluss der
Mitgliederversammlung sind zusätzliche Versammlungen einzuberufen. Dem Verlangen
ist schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen zu
entsprechen.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist spätestens zwei Wochen vor dem
Termin an alle Mitglieder und freien Mitarbeiter*innen zu versenden. Bei
dringlichen Sitzungen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Die Einladung wird per Email
verschickt. Sie kann per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied
bzw. die/der betreffende freie Mitarbeiter*in dies ausdrücklich wünscht. Der
Vorstand fügt der Einladung eine Tagesordnung und, soweit vorhanden, das
Tagungsmaterial zu und schlägt eine Tagungsleitung vor. Die Tagesordnung und
Tagungsleitung müssen durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 Prozent der drei Mitglieder
stimmberechtigtendes Kreisverbandes anwesend sind.
(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Delegierten für Landesparteirat, Landes- und
Bundesdelegiertenkonferenz
c) Wahlvorschläge für Kreitagsmandate, Dezernent*innen, sachkundige
Einwohner*nnen des Kreistages und ggf. für weitere kommunale Ämter oder Mandate
sowie für Direktmandate des Kreisverbandes nach den Vorschriften der Wahlgesetze
soweit diese nicht in den Basisverbänden gewählt werden
d) Beschluss eines jährlichen Finanzplans
e) Beschluss über Finanzanträge, die über den Finanzplan hinausgehen bzw.
Klärung finanzieller Streitfragen. Hierbei ist die/der Schatzmeister*in
anzuhören.
(6) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
angefertigt.
(1) Der Vorstand ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes
zwischen den Mitgliederversammlungen. Er führt die laufenden Geschäfte und
trifft Entscheidungen zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist an die
Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei Kreissprecher*innen, einer/einem
Schatzmeister*in und bis zu vier Beisitzer*innen. Um handlungsfähig zu sein muss
er aus mindestens drei Personen, darunter einE Sprecher*In sowie einE
Schatzmeister+in bestehen. Die Hälfte der Posten der Sprecher*innen sowie des
gesamten Vorstandes sind den Frauen vorbehalten. Die Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten kann Abweichungen zulassen. Dies muss durch die
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Mit Ämtern und Mandaten auf Ortsebene ist die Wahrnehmung des politischen
Amtes als Vorstandsmitglied des Kreisverbandes stets vereinbar; mit weiteren
Ämtern und Mandaten auf Kreis- Landes und Bundesebene nur dann, wenn sich keine
weiteren Kandidat*innen zur Wahl gestellt haben oder 2/3 der
Mitgliederversammlung dies wünschen. Angestellte des Kreisverbandes und der
Kreistagsfraktion dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(4) Die Kreissprecher*innen und der/die Schatzmeister*in sind Vorstand im Sinne
des BGB; jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder des
Vorstandes anwesend sind. In dringenden Fällen sind auch Beschlüsse nach
Absprache per E-Mail, Fax oder Telefon möglich. Diese Beschlüsse sind auf der
nachfolgenden Sitzung des Vorstandes zu bestätigen.
(6) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit durch die SprecherInnen
b) Vorschlag eines Finanzplans durch die/den SchatzmeisterIn
c) Beschluss über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans
d) datenschutzgerechte Führung der Dateien zur Organisation der Mitglieder und
freien MitarbeiterInnen durch die/den GeschäftsführerIn
e) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
f) Gewährleistung eines engen Kontaktes und eines engen Informationsflusses zu
allen Basisverbänden, den Kreistagsabgeordneten und anderen kommunalen Amts-
oder MandatsträgerInnen des Kreisverbandes
(7) Der Vorstand kann Aufgaben auf Mitglieder des Kreisverbandes übertragen.
(1) Der Kreisverband gibt sich eine Wahlordnung, Sie wird von der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Sie
ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Vorstand und Delegierte werden für zwei Jahre gewählt. Die ununterbrochene
Amtsdauer von Mitgliedern des Vorstandes beträgt längstens sechs Jahre.
SprecherInnen und SchatzmeisterIn bleiben nach Ende der Amtszeit bis zur Wahl
Ihrer NachfolgerInnen im Amt.
(3) Alle Mitglieder des Vorstandes werden auf derselben Mitgliederversammlung
gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der
laufenden Amtszeit.
(4) Die ununterbrochene Amtsdauer von kommunalen Amts- oder MandatsträgerInnen
beträgt längstens zwei Amts- oder Wahlperioden.
(5) Ausnahmen von Bestimmungen in Absatz 2 oder Absatz 4 kann die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschließen.
(6) Delegierte, Vorstandsmitglieder und alle sonstigen von den Organen des
Kreisverbandes gewählten Personen können jederzeit vom zuständigen Organ mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden.
(7) Kreistagsabgeordnete, DezernentInnen und alle sonstigen von den Organen des
Kreisverbandes vorgeschlagenen Amts- oder MandatsträgerInnen des Kreisverbandes
können vom zuständigen Organ mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen zum Rücktritt aufgefordert werden.
(8) Auf Wahlen und Anträge zu Abwahlen bzw. zu Rücktrittsaufforderungen muss in
allen Organen des Kreisverbandes bereits in der Einladung hingewiesen werden.
Ausnahmen sind nicht zulässig.
Personen die den Kreisverband im Landesverband oder im Bundesverband von Bündnis
90/Die Grünen oder außerhalb von Bündnis 90/Die Grünen vertreten, sollen bei
ihrem Abstimmungsverhalten das Meinungsbild im Kreisverband berücksichtigen.
In Satzungs- und Grundsatzfragen kann auf Beschluss der MV oder auf Antrag eines
Viertels der Mitglieder eine schriftliche Urabstimmung bei allen Mitgliedern
durchgeführt werden.
(1) Basisverbände sind Ortsverbände oder Verbände, die sich auf regionaler Ebene
zusammenfinden; pro Gemeinde soll höchstens ein Basisverband gebildet werden.
(2) Die Bildung von Basisverbänden muss dem Kreisvorstand mitgeteilt werden. Für
die Bildung eines Basisverbandes müssen sich mindestens fünf Mitglieder
zusammenfinden.
(3) Jeder Basisverband wählt mindestens zwei BasissprecherInnen als
AnsprechpartnerInnen des Basisverbandes; diese bilden zusammen mit dem
Geschäftsführer den Vorstand.
(4) Jeder Basisverband erhält auf Antrag Zuwendungen aus den Mitteln des
Kreisverbandes. Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage des von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzplans.
(5) Die Zuordnung von Mitgliedern und Freien MitarbeiterInnen zu Basisverbänden
erfolgt in der Regel nach dem Wohnsitz.
(6) Basisverbände können sich eigene Satzungen geben, die jedoch den
Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen dürfen; sie sind dem
Kreisvorstand bekannt zu geben. Für Bereiche, die durch eine Satzung des
Basisverbandes nicht geregelt sind, gilt die Satzung des Kreisverbandes. In
Zweifelsfällen hat die Satzung des Kreisverbandes Vorrang vor der Satzung des
Basisverbandes.
Der Kreisverband kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie wird von der
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Für Bereiche, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, gelten die Satzungen
des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes von Bündnis 90/Die
Grünen. In Zweifelsfragen haben die Landes- und Bundessatzung Vorrang vor dieser
Satzung.
(1) Diese Satzung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen von einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes, zu der mit diesem
Tagesordnungspunkt eingeladen wurde, geändert oder aufgehoben werden.
Entsprechende Anträge müssen mindestens einen Monat vor der betreffenden
Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden und von diesem
fristgerecht mit der Einladung verschickt werden.
(2) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
(3) Jedes Mitglied und jede Freie Mitarbeiterin bzw. jeder Freie Mitarbeiter
erhält ein Exemplar dieser Satzung in der beschlossenen Form.
mündlich